Informationen zum Waffengesetzt
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/
1.) Softairwaffen
Mit weniger als 0,5 Joule sind grundsätzlich frei zu verkaufen, jedoch verkaufen wir diese nur im Shop ab 18 Jahren mit Personalausweis.
Da Softairwaffen „Anscheinswaffen“ sind, dürfen diese nur in eigener Wohnung od. Haus und oder Garten verwendet werden. Die Kugel darf das Grünstück nicht verlassen. Softairwaffen müssen in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, d.h. nicht schuss- und zugriffsbereit.
Ein kleiner Waffenschein berechtigt nicht zum Führen im öffentlichen Raum.
2.) Luft- Federdruckwaffen und Softairwaffen
Luft- Federdruckwaffen und Softairwaffen mit mehr als 0,5 Joule mit F Zeichen im Fünfeck sind frei erwerb- und besitzfähig ab 18 Jahren mit Altersnachweis. Diese Waffen, dürfen nur in eigener Wohnung od. Haus und oder Garten verwendet werden. Die Kugel darf das Grünstück nicht verlassen. Luft- Federdruckwaffen und Softairwaffen müssen in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, d.h. nicht schuss- und zugriffsbereit.
Ein kleiner Waffenschein berechtigt nicht zum Führen im öffentlichen Raum.
3.) Gas- und Signalwaffen
Wir vertreiben nur Gas-und Signalwaffen mit einem PTB Zeichen. Diese können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden, diese dürfen Sie besitzen aber nicht führen. Führen bedeutet die Mitnahme außerhalb Ihrer Wohnung bzw. Grundstücks. Hierfür benötigen Sie den kleinen Waffenschein. Dieser ist bei ihrer örtlichen Kreispolizeibehörde zu beantragen.
Belehrung gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG beim Verkauf von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen Hiermit werden Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb von zugelassenen Schießstätten ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Gas und Signalwaffen müssen in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, d.h. nicht schuss- und zugriffsbereit.
Der Eigentümer muss Waffen und Munition gegen Diebstahl oder Zugriff von Minderjährigen (unter 18 Jahre)schützen und in einem verschlossenen Behälter oder Schrank aufbewahren.
4.) Teleskopschlagstöcke und Einhandmesser
Teleskopschlagstöcke und Einhandmesser sind frei erwerb- und besitzfähig ab 18 Jahren mit Altersnachweis.
Sie dürfen nur in eigener Wohnung od. Haus und oder Garten verwendet werden, dies bedeutet sie dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.
5.) Paralyser/ Elektroschocker
Paralyser/ Elektroschocker mit amtlichen PTB Zeichen und Abwehrsprays sind frei erwerb- und besitzfähig ab 18 Jahren mit Altersnachweis und dürfen geführt werden.
Waffen zum Selbstschutz sollten nur im Selbstverteidigungsfall und unter Einhaltung der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden!
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